Die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen kommt nach §31 a StVZO in Betracht, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer des Fahrzeuges nicht ermitteln lässt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Halter eine Schuld an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrers trifft, ob er also seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Denn das Fahrtenbuch ist eine vorbeugende Maßnahme zur Ahndung späterer Verstöße nicht aber eine Strafe für die Ordnungswidrigkeit.
Unterschiedlich wird in der Rechtsprechung beurteilt innerhalb welcher Frist die Behörde den Halter zur Benennung des Fahrers auffordern muss. Während einige Gerichte zur Befragung des Halters innerhalb eines Zwei – Wochen – Zeitraumes neigen, und spätere Befragungen als verspätet und damit ungeeignet für die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage ansehen lehnen andere eine solch enge zeitliche Begrenzung ab.
Ergeht eine Fahrtenbuchauflage muss der Fahrer des mit der Auflage belasteten Fahrzeuges vor der Fahrt seinen Namen, Vornamen und Anschrift des Fahrzeugführers sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges und Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt einzutragen und nach dem Ende unverzüglich Datum und Ende mit Unterschrift einzutragen. Die Verwaltung kann jederzeit die Vorlage des Fahrtenbuches zur Prüfung verlangen. Das Fahrtenbuch ist bis zu 6 Monate aufzubewahren.