Prozesskostenhilfe

Berechtigte:

Prozesskostenhilfe kann  jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Typischerweise sind dies der Kläger und der Beklagte. Aber auch in speziellen Verfahren Antragstellern oder Antragsgegnern, Gläubigern und Schuldnern kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen Prozesskostenhilfe erhalten, allerdings unter wesentlich engeren Voraussetzungen. Eine Gewährung an Ausländer oder Staatenlose ist möglich. Dies gilt allerdings nur für die Rechtsverfolgung vor deutschen staatlichen Gerichten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss bei dem das Gericht , bei dem der Prozess anhängig ist oder bei dem er anhängig gemacht werden soll, eingereicht werden

Vorrausetzungen:

  • Bedürftigkeit, zu belegen durch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Hinreichende Erfolgsaussichten des Prozesses müssen in einer gerichtlichen Vorprüfung festgestellt werden. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil  Aussicht auf Erfolg, werden auch nur insoweit die Prozesskosten übernommen. Als Faustregel kann gelten, dass jemandem die Prozesskostenhilfe verwehrt wird, wenn nach Aktendurchsicht der Richter glaubt, dass die Gegenseite gewinnt.
  • Keine Mutwilligkeit, es muss sich also um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.

Für den außergerichtlichen Bereich wird (außer in den Bundesländern Bremen und Hamburg) anstelle der Prozesskostenhilfe Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt.

Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

Wird die Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz durch die Staatskasse getragen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert. Wird der Prozess gewonnen, so muss, außer bei arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen.

Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts ab. Verliert die Partei den Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist. Eine Ausnahme bilden die arbeitsgerichtlichen Prozesse erster Instanz.

Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, ist hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde möglich. Der ablehnende Beschluss hat eine Begründung zu enthalten, aus welcher sich ergibt, ob das Gericht meint, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat oder sie mutwillig erscheint oder der Antragsteller in der Lage ist, aus eigenen Mitteln seine Prozessführung zu finanzieren. Die Zurückweisung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe ist nicht anfechtbar, wenn der Streitwert der Hauptsache 600,00 € nicht übersteigt, soweit das Gericht nicht lediglich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.

Links

Streitwertgrenze für Widerspruch nach § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO
Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nach § 114 S. 1 ZPO
Personen mit Anrecht auf Prozesskostenhilfe nach § 116 ZPO
Kostenerstattung der Gegenseite nach § 123 ZPO
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO