Mietsicherheit

Um Forderungen aus dem Mietverhältnis abzusichern, erlaubt das Gesetz ein Vermieterpfandrecht an den Sachen des Mieters geltend zu machen (§§ 562 ff. BGB). Dieses Pfandrecht ist auf die Gegenstände beschränkt, die der Mieter in die Mietsache eingebracht hat. Im Wohnraummietrecht ist seine praktische Bedeutung nicht sehr groß. Will der Vermieter zusätzliche Sicherheiten erlangen, muss er dies mit dem Mieter vertraglich vereinbaren. Diese Vereinbarungen regeln üblicherweise die Zahlung einer Barkaution, die Einrichtung eines Kautionskontos oder die Beibringung einer Bürgschaft durch den Mieter.
Solche Vereinbarungen finden für das Wohnraummietrecht Beschränkungen in §551 BGB. Diese Vorschrift legt vor allem die insolvenzsichere sowie verzinste Anlage der Mietsicherheit fest und begrenzt die Kautionsleistung auf drei Nettokaltmieten.
Streit entsteht insbesondere über die Rückgabe der Mietsicherheit am Ende des Mietverhältnisses. Nicht nur die Höhe des Rückzahlungs- oder Freigabeanspruches, sondern auch die Fälligkeit, der Rückzahlungszeitpunkt, geben Anlass zu Meinungsverschiedenheiten. Weil §569 Abs. 2 a BGB dem Vermieter die Möglichkeit gibt, wegen eines Verzuges mit der Sicherheitsleistung das gerade begonnene Mietverhältnis zu kündigen, kann auch schon am Anfang des Mietverhältnisses Beratungsbedarf bestehen.