Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht befasst sich mit den Regelungen die den konfliktbehafteten Bereichs des modernen Verkehrs betreffen. Es umfasst einerseits den Bereich der Normen, die die Teilnahme am Verkehr regeln, also insbesondere das Straßenverkehrsgesetz, StVG, und die Straßenverkehrsordnung, StVO. Andererseits zählt zum Verkehrsrecht auch das Verkehrszivilrecht, das sich mit dem Ausgleich von Schäden befasst, die Verkehrsteilnehmer untereinander verursachen.
Rechtsanwalt Köhler kann für Sie tätig werden, insbesondere wenn

  • Sie einen Verkehrsunfall hatten und den Schaden an Ihrem Fahrzeug beim Unfallgegner geltend machen möchten
  • Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hätten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß)
  • Sie Ärger mit Ihrer Fahrerlaubnis haben (z.B. MPU)
  • Sie Probleme mit der Zulassung Ihres Fahrzeuges haben

Auch im Verkehrsrecht gilt, dass sich die frühzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bezahlt macht. Sollten Sie z.B. einen Bußgeldbescheid erhalten, ist es besonders wichtig, so früh wie möglich einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Denn ab Zustellung des Bescheides läuft eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Daher sollten Sie in jedem Fall auch den gelben Umschlag aufheben, in dem Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Hierauf ist nämlich das Datum der Zustellung vermerkt, das für den Beginn der Einspruchsfrist maßgeblich ist.
Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten, liegen die Vorteile der Anwaltsbeauftragung auf der Hand. Rechtsanwalt Köhler hat Erfahrung mit der Unfallregulierung, die immer eine Schnittstelle von Zivilrecht und Öffentlichem Recht darstellt.
Beim Unfall gilt: Gehen Sie auch zum Anwalt, wenn Sie davon ausgehen, am Unfall keine Schuld zu tragen! Vorsicht vor Angeboten der gegnerischen Haftpflichtversicherung über eine schnelle und vermeintlich „unkomplizierte“ Regulierung. Denn die gegnerische Versicherung verfolgt ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen. Nur der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt setzt sich ohne Wenn und Aber für Ihre Interessen ein.

Fahrtenbuchauflage

Die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen kommt nach §31 a StVZO in Betracht, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer des Fahrzeuges nicht ermitteln lässt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Halter eine Schuld an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrers trifft, ob er also seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Denn das Fahrtenbuch ist eine vorbeugende Maßnahme zur Ahndung späterer Verstöße nicht aber eine Strafe für die Ordnungswidrigkeit.

Unterschiedlich wird in der Rechtsprechung beurteilt innerhalb welcher Frist die Behörde den Halter zur Benennung des Fahrers auffordern muss. Während einige Gerichte zur Befragung des Halters innerhalb eines Zwei – Wochen – Zeitraumes neigen, und spätere Befragungen als verspätet und damit ungeeignet für die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage ansehen lehnen andere eine solch enge zeitliche Begrenzung ab.

Ergeht eine Fahrtenbuchauflage muss der Fahrer des mit der Auflage belasteten Fahrzeuges vor der Fahrt seinen Namen, Vornamen und Anschrift des Fahrzeugführers sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges und Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt einzutragen und nach dem Ende unverzüglich Datum und Ende mit Unterschrift einzutragen. Die Verwaltung kann jederzeit die Vorlage des Fahrtenbuches zur Prüfung verlangen. Das Fahrtenbuch ist bis zu 6 Monate aufzubewahren.

Bußgeld

Jeder kennt es keiner will es, abgesehen von dem Staat, der teilweise in den Verdacht gerät, seine klammen Kassen damit aufzubessern: Das Bußgeld! Es ist die bei weitem häufigste Sanktion im Straßenverkehr.

Häufig geht dem Bußgeld ein Verwarnungsgeld voraus. Erst wenn dieses nicht gezahlt wird, erlässt die zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid. Diesen Bescheid kann man akzeptieren und dann möglichst bald bezahlen, da ansonsten Vollstreckungsmaßnahmen der Verwaltung drohen. Man kann dagegen aber auch Einspruch einlegen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich, in den meisten Fällen, da die Verwaltung noch einmal die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüft. Soweit man rechtsschutzversichert ist, übernimmt die Versicherung die Mehrkosten, die durch das Verfahren entstehen.

Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides eingelegt werden. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag vermerkt, in dem der Bescheid ins Haus flatterte. Den Umschlag sollte man gut aufheben und sobald man einen Anwalt einschaltet gleich mitbringen. Gegebenenfalls kann aber der Einspruch mit guter Begründung auch später eingelegt werden. Dieses Verfahren nennt sich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Die Höhe eines Bußgeldes bestimmt sich nach dem Bußgeldkatalog. Dieser listet detailliert die einzelnen Verstöße auf und benennt die Höhe der dafür zu verhängenden Bußgelder. Trotz seines Namens sind dort aber auch andere Sanktionen, wie das Fahrverbot oder der Führerscheinentzug geregelt.

Links:

Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr Bau und Stadtentwicklung