Schönheitsreparaturen

Allgemein handelt es sich bei Schönheitsreparaturen um Arbeiten, die zur Beseitigung der Gebrauchsspuren einer Wohnung erforderlich sind. Im Wohnraummietrecht trägt der Vermieter nach der gesetzlichen Regelung (§535 Abs.1 BGB) die Last der Instandhaltung der Mietsache. Er kann jedoch im Rahmen des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegen. Während die Vorgaben durch den Gesetzgeber in den letzten Jahren weitestgehend unverändert geblieben sind, wurden und werden durch die laufende Rechtsprechung die Anforderungen an den Mietvertrag hinsichtlich einer wirksamen Umlage der Schönheitsreparaturen verändert. Für den Vermieter kann eine unwirksame Regelung der  Schönheitsreparaturen  bedeuten, dass er die entsprechenden Arbeiten auf eigene Kosten auszuführen hat und dem Mieter ein Recht zur Minderung der Miete zusteht. Für den Mieter besteht das Risiko einer falschen Interpretation der vertraglichen Regelungen in unnötigen Kosten oder sogar in einer Abmahnung bzw. in extremen Fällen einer Kündigung. Daher profitieren sowohl Mieter als auch Vermieter von einer fundierten anwaltlichen Beratung und Vertretung im Kontext von Schönheitsreparaturen. Als erfahrener Rechtsanwalt auf diesem Gebiet kennt Herr Köhler die aktuelle Rechtslage und kann Sie bei der Bewertung und Gestaltung im konkreten Einzelfall unterstützen.