Das Strafrecht befasst sich mit Rechtsgüterschutz durch Beeinflussung des menschlichen Verhaltens. Strafnormen sollen Menschen davon abhalten, fremde Rechtsgüter zu verletzen. Es ist methodisch selbstständiger Teil des öffentlichen Rechts, in welchem für schuldhaft begangenes Unrecht teils schwerwiegende Sanktionen vorgesehen sind.
Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht den Rechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohl präventiv als auch repressiv auf Täter und Gesellschaft ein. Es erfasst jedoch nicht jedes moralisch verwerfbare Verhalten, sondern stellt lediglich, vom Gesetzgeber als besonders sozialschädlich erachtete Verhaltensweisen unter Strafe.
Zum Strafrecht gehören dem Grundsatz nach alle Normen, die die Voraussetzungen und das Verfahren regeln, nach denen über einen Menschen eine Strafe zu verhängen und zu vollziehen ist. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört gleichfalls zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts folgt und im Verfahren ähnlich ist.
Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es in Deutschland im Strafgesetzbuch und in anderen nebenstrafrechtlichen, spezialisierten Bestimmungen.
Zum formellen Strafrecht gehört das Strafverfahrensrecht, welches die Durchsetzung des materiellen Strafrechts beschreibt.
Tat
Ein zentraler Begriff des Strafrechts ist die Tat. Rechtswidrig ist eine Tat, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund könnte zum Beispiel Notwehr sein. Der rechtswidrig handelnde Täter muss schuldhaft (persönlich vorwerfbar) handeln. Erst wenn diese Bedingungen – Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld – erfüllt sind, wird eine Strafe ausgesprochen. Hat jemand eine Straftat begangen, die nicht gerechtfertigt ist, dabei aber nicht schuldhaft gehandelt, weil er beispielsweise psychisch krank ist, kann keine Strafe verhängt werden.
Strafe
Mit der verhängten Strafe werden folgende Zielsetzungen verfolgt:
- Sühne der Schuld des Täters (Schuldprinzip)
- Resozialisierung des Täters (positive Spezialprävention)
- Abschreckung des Täters vor weiteren Straftaten (negative Spezialprävention)
- Abschreckung aller vor der Begehung von Straftaten (negative Generalprävention)
- Stärken des Vertrauens der Bürger in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems (positive Generalprävention)
Als Formen der Strafe kommen im wesentlichen die Freiheits- und die Geldstrafe in Betracht. Um die Geldstrafe an die Einkommensverhältnisse anzupassen wird das System der Tagessätze verwendet.
Ein Tagessatz entspricht dabei in der Regel dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters an einem Tag. Unterhaltspflichten werden berücksichtigt. Wenn die Geldstrafe nicht beitreibbar ist, dann erfolgt eine Freiheitsstrafe in Höhe der Anzahl der Tagessätze. Oft wird die Gelegenheit gegeben, die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten, Ein Anspruch besteht darauf nicht.
Der Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz
Dieser Grundsatz beinhaltet folgende Einzelgebote:
- Bestimmtheitsgebot : Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau bestimmt sein.
- Rückwirkungsverbot : Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich.
- Doppelbestrafungsverbot: Nicht zweimal in derselben Sache
- Analogieverbot : Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Beschuldigten verboten. Eine analoge Anwendung von Vorschriften zu Gunsten des Täters ist aber zulässig.
- Verbot von Gewohnheitsrecht: Die Richter sind gehindert, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden. Insgesamt wird es den Richtern durch das Analogieverbot und das Verbot des Gewohnheitsrechts untersagt, durch Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.