Arbeitsrecht

Da es bisher noch keine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechts gibt, finden sich die Regelungen zersplittert in unterschiedlichen Rechtsquellen. Rechtsanwalt Köhler hilft Ihnen, sich in den vielfältigen Fragen des Arbeitsrechts zurecht zu finden.
Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis überhaupt erst begründet wird. Der Arbeitsvertrag ist eingebettet in ein komplexes System arbeitsrechtlicher Normen in Form von Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen, nationalen Gesetzen und Verordnungen sowie zunehmend supranationale EU-Richtlinien und EU-Verordnungen. Auch der Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof kommt eine erhebliche Bedeutung.
Der Arbeitsvertrag begründet ein privatrechtliches Schuldverhältnis über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung. Das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis ist von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit.
Neben dem im Arbeitsvertragsrecht und dem sogenannten Individualarbeitsrecht steht das kollektive Arbeitsrecht. Dieses umfasst:

  • das Tarifvertragsrecht
  • das Arbeitskampfrecht
  • das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben

Sollten Sie rechtliche Beratung im Arbeitsrecht benötigen (z.B. Kündigungsschutz, Vertragsgestaltung, Urlaubsabgeltung, Elternzeit, Mobbing, Mediation, Aufhebungsvertrag) stellen wir Ihnen gerne unsere Kompetenz zur Verfügung.
Wurde Ihnen z.B. gekündigt, lohnt sich der schnelle Wege zum Anwalt. Denn es gilt für Kündigungsschutzklagen eine dreiwöchige Frist für die Erhebung der Klage. Rechtsanwalt Köhler berät Sie in solchen Fällen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.

Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht befasst sich mit den Regelungen die den konfliktbehafteten Bereichs des modernen Verkehrs betreffen. Es umfasst einerseits den Bereich der Normen, die die Teilnahme am Verkehr regeln, also insbesondere das Straßenverkehrsgesetz, StVG, und die Straßenverkehrsordnung, StVO. Andererseits zählt zum Verkehrsrecht auch das Verkehrszivilrecht, das sich mit dem Ausgleich von Schäden befasst, die Verkehrsteilnehmer untereinander verursachen.
Rechtsanwalt Köhler kann für Sie tätig werden, insbesondere wenn

  • Sie einen Verkehrsunfall hatten und den Schaden an Ihrem Fahrzeug beim Unfallgegner geltend machen möchten
  • Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hätten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß)
  • Sie Ärger mit Ihrer Fahrerlaubnis haben (z.B. MPU)
  • Sie Probleme mit der Zulassung Ihres Fahrzeuges haben

Auch im Verkehrsrecht gilt, dass sich die frühzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bezahlt macht. Sollten Sie z.B. einen Bußgeldbescheid erhalten, ist es besonders wichtig, so früh wie möglich einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Denn ab Zustellung des Bescheides läuft eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Daher sollten Sie in jedem Fall auch den gelben Umschlag aufheben, in dem Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Hierauf ist nämlich das Datum der Zustellung vermerkt, das für den Beginn der Einspruchsfrist maßgeblich ist.
Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten, liegen die Vorteile der Anwaltsbeauftragung auf der Hand. Rechtsanwalt Köhler hat Erfahrung mit der Unfallregulierung, die immer eine Schnittstelle von Zivilrecht und Öffentlichem Recht darstellt.
Beim Unfall gilt: Gehen Sie auch zum Anwalt, wenn Sie davon ausgehen, am Unfall keine Schuld zu tragen! Vorsicht vor Angeboten der gegnerischen Haftpflichtversicherung über eine schnelle und vermeintlich „unkomplizierte“ Regulierung. Denn die gegnerische Versicherung verfolgt ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen. Nur der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt setzt sich ohne Wenn und Aber für Ihre Interessen ein.

Strafrecht

Das Strafrecht befasst sich mit Rechtsgüterschutz durch Beeinflussung des menschlichen Verhaltens. Strafnormen sollen Menschen davon abhalten, fremde Rechtsgüter zu verletzen. Es ist methodisch selbstständiger Teil des öffentlichen Rechts, in welchem für schuldhaft begangenes Unrecht teils schwerwiegende Sanktionen vorgesehen sind.

Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht den Rechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohl präventiv als auch repressiv auf Täter und Gesellschaft ein. Es erfasst jedoch nicht jedes moralisch verwerfbare Verhalten, sondern stellt lediglich, vom Gesetzgeber als besonders sozialschädlich erachtete Verhaltensweisen unter Strafe.

Zum Strafrecht gehören dem Grundsatz nach alle Normen, die die Voraussetzungen  und das Verfahren regeln, nach denen über einen Menschen eine Strafe zu verhängen und zu vollziehen ist. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört gleichfalls zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts folgt und im Verfahren ähnlich ist.

Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es in Deutschland im Strafgesetzbuch  und in anderen nebenstrafrechtlichen, spezialisierten Bestimmungen.

Zum formellen Strafrecht gehört das Strafverfahrensrecht, welches die Durchsetzung des materiellen Strafrechts beschreibt.

Tat

Ein zentraler Begriff des Strafrechts ist die Tat. Rechtswidrig ist eine Tat, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund könnte zum Beispiel Notwehr sein. Der rechtswidrig handelnde Täter muss schuldhaft (persönlich vorwerfbar) handeln. Erst wenn diese Bedingungen – Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld – erfüllt sind, wird eine Strafe ausgesprochen. Hat jemand eine Straftat begangen, die nicht gerechtfertigt ist, dabei aber nicht schuldhaft gehandelt, weil er beispielsweise psychisch krank ist, kann keine Strafe verhängt werden.

Strafe

Mit der verhängten Strafe werden folgende Zielsetzungen verfolgt:

  • Sühne der Schuld des Täters (Schuldprinzip)
  • Resozialisierung des Täters (positive Spezialprävention)
  • Abschreckung des Täters vor weiteren Straftaten (negative Spezialprävention)
  • Abschreckung aller vor der Begehung von Straftaten (negative Generalprävention)
  • Stärken des Vertrauens der Bürger in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems (positive Generalprävention)

Als Formen der Strafe kommen im wesentlichen die Freiheits- und die Geldstrafe in Betracht. Um die Geldstrafe an die Einkommensverhältnisse anzupassen wird das System der Tagessätze verwendet.

Ein Tagessatz entspricht dabei in der Regel dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters an einem Tag. Unterhaltspflichten werden berücksichtigt. Wenn die Geldstrafe nicht beitreibbar ist, dann erfolgt eine Freiheitsstrafe in Höhe der Anzahl der Tagessätze. Oft wird die Gelegenheit gegeben, die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten, Ein Anspruch besteht darauf nicht.

Der Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz

Dieser Grundsatz beinhaltet folgende Einzelgebote:

  • Bestimmtheitsgebot : Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau bestimmt sein.
  • Rückwirkungsverbot : Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich.
  • Doppelbestrafungsverbot: Nicht zweimal in derselben Sache
  • Analogieverbot : Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Beschuldigten verboten. Eine analoge Anwendung von Vorschriften zu Gunsten des Täters ist aber zulässig.
  • Verbot von Gewohnheitsrecht: Die Richter sind gehindert, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden. Insgesamt wird es den Richtern durch das Analogieverbot und das Verbot des Gewohnheitsrechts untersagt, durch Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.

Prozesskostenhilfe

Berechtigte:

Prozesskostenhilfe kann  jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Typischerweise sind dies der Kläger und der Beklagte. Aber auch in speziellen Verfahren Antragstellern oder Antragsgegnern, Gläubigern und Schuldnern kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen Prozesskostenhilfe erhalten, allerdings unter wesentlich engeren Voraussetzungen. Eine Gewährung an Ausländer oder Staatenlose ist möglich. Dies gilt allerdings nur für die Rechtsverfolgung vor deutschen staatlichen Gerichten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss bei dem das Gericht , bei dem der Prozess anhängig ist oder bei dem er anhängig gemacht werden soll, eingereicht werden

Vorrausetzungen:

  • Bedürftigkeit, zu belegen durch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Hinreichende Erfolgsaussichten des Prozesses müssen in einer gerichtlichen Vorprüfung festgestellt werden. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil  Aussicht auf Erfolg, werden auch nur insoweit die Prozesskosten übernommen. Als Faustregel kann gelten, dass jemandem die Prozesskostenhilfe verwehrt wird, wenn nach Aktendurchsicht der Richter glaubt, dass die Gegenseite gewinnt.
  • Keine Mutwilligkeit, es muss sich also um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.

Für den außergerichtlichen Bereich wird (außer in den Bundesländern Bremen und Hamburg) anstelle der Prozesskostenhilfe Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt.

Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

Wird die Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz durch die Staatskasse getragen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert. Wird der Prozess gewonnen, so muss, außer bei arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen.

Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts ab. Verliert die Partei den Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist. Eine Ausnahme bilden die arbeitsgerichtlichen Prozesse erster Instanz.

Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, ist hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde möglich. Der ablehnende Beschluss hat eine Begründung zu enthalten, aus welcher sich ergibt, ob das Gericht meint, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat oder sie mutwillig erscheint oder der Antragsteller in der Lage ist, aus eigenen Mitteln seine Prozessführung zu finanzieren. Die Zurückweisung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe ist nicht anfechtbar, wenn der Streitwert der Hauptsache 600,00 € nicht übersteigt, soweit das Gericht nicht lediglich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.

Links

Streitwertgrenze für Widerspruch nach § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO
Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nach § 114 S. 1 ZPO
Personen mit Anrecht auf Prozesskostenhilfe nach § 116 ZPO
Kostenerstattung der Gegenseite nach § 123 ZPO
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO

Fahrtenbuchauflage

Die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen kommt nach §31 a StVZO in Betracht, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer des Fahrzeuges nicht ermitteln lässt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Halter eine Schuld an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrers trifft, ob er also seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Denn das Fahrtenbuch ist eine vorbeugende Maßnahme zur Ahndung späterer Verstöße nicht aber eine Strafe für die Ordnungswidrigkeit.

Unterschiedlich wird in der Rechtsprechung beurteilt innerhalb welcher Frist die Behörde den Halter zur Benennung des Fahrers auffordern muss. Während einige Gerichte zur Befragung des Halters innerhalb eines Zwei – Wochen – Zeitraumes neigen, und spätere Befragungen als verspätet und damit ungeeignet für die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage ansehen lehnen andere eine solch enge zeitliche Begrenzung ab.

Ergeht eine Fahrtenbuchauflage muss der Fahrer des mit der Auflage belasteten Fahrzeuges vor der Fahrt seinen Namen, Vornamen und Anschrift des Fahrzeugführers sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges und Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt einzutragen und nach dem Ende unverzüglich Datum und Ende mit Unterschrift einzutragen. Die Verwaltung kann jederzeit die Vorlage des Fahrtenbuches zur Prüfung verlangen. Das Fahrtenbuch ist bis zu 6 Monate aufzubewahren.

Bußgeld

Jeder kennt es keiner will es, abgesehen von dem Staat, der teilweise in den Verdacht gerät, seine klammen Kassen damit aufzubessern: Das Bußgeld! Es ist die bei weitem häufigste Sanktion im Straßenverkehr.

Häufig geht dem Bußgeld ein Verwarnungsgeld voraus. Erst wenn dieses nicht gezahlt wird, erlässt die zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid. Diesen Bescheid kann man akzeptieren und dann möglichst bald bezahlen, da ansonsten Vollstreckungsmaßnahmen der Verwaltung drohen. Man kann dagegen aber auch Einspruch einlegen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich, in den meisten Fällen, da die Verwaltung noch einmal die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüft. Soweit man rechtsschutzversichert ist, übernimmt die Versicherung die Mehrkosten, die durch das Verfahren entstehen.

Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides eingelegt werden. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag vermerkt, in dem der Bescheid ins Haus flatterte. Den Umschlag sollte man gut aufheben und sobald man einen Anwalt einschaltet gleich mitbringen. Gegebenenfalls kann aber der Einspruch mit guter Begründung auch später eingelegt werden. Dieses Verfahren nennt sich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Die Höhe eines Bußgeldes bestimmt sich nach dem Bußgeldkatalog. Dieser listet detailliert die einzelnen Verstöße auf und benennt die Höhe der dafür zu verhängenden Bußgelder. Trotz seines Namens sind dort aber auch andere Sanktionen, wie das Fahrverbot oder der Führerscheinentzug geregelt.

Links:

Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr Bau und Stadtentwicklung