Steigende Mieten und eine immer größere Zahl von Singlehaushalten machen die Untervermietung von Wohnraum attraktiv. Vorsicht ist aber angebracht. Zumindest nach Abmahnung kann die Untervermietung eine Vertragsverletzung darstellen, die zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. § 540 BGB schreibt vor, dass der Mieter die Erlaubnis des Vermieters einzuholen hat, bevor er die Mietsache einem Dritten überlassen darf. Verweigert der Vermieter diese Erlaubnis, steht dem Mieter ein Kündigungsrecht zu.
Unter bestimmten Umständen kann der Vermieter jedoch verpflichtet sein, diese Erlaubnis zu erteilen. Das ist der Fall, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nachweisen kann und nur einen Teil der Wohnung untervermietet. Erheblichen Einfluss auf die Pflicht zur Gestattung der Untervermietung hat allerdings der Hauptmietvertrag. Wird die Wohnung z. B. im Hauptmietvertrag einer Wohngemeinschaft überlassen, kann der Vermieter sogar verpflichtet werden der Auswechselung einer Mietvertragspartei zuzustimmen.
Gerade bei der Abfassung des Untermietvertrages ist Sorgfalt geboten. Schnell hat der Mieter dem Untermieter mehr Rechte eingeräumt, als er selbst aus dem Mietvertrag herleiten darf. Das kann zu Schadenersatzansprüchen führen. Auch eine ungeschickte Abfassung der Betriebskostenabrede im Untermietvertrag kann dazu führen, dass der Untervermieter auf Kosten sitzen bleibt.
Eine Untervermietung hat erhebliche Kosequenzen, auch im Hauptmietverhältnis. Anwaltliche Beratung kann hier helfen, Nachteile zu vermeiden und Rechte durchzusetzen.