Jeder kennt es keiner will es, abgesehen von dem Staat, der teilweise in den Verdacht gerät, seine klammen Kassen damit aufzubessern: Das Bußgeld! Es ist die bei weitem häufigste Sanktion im Straßenverkehr.
Häufig geht dem Bußgeld ein Verwarnungsgeld voraus. Erst wenn dieses nicht gezahlt wird, erlässt die zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid. Diesen Bescheid kann man akzeptieren und dann möglichst bald bezahlen, da ansonsten Vollstreckungsmaßnahmen der Verwaltung drohen. Man kann dagegen aber auch Einspruch einlegen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich, in den meisten Fällen, da die Verwaltung noch einmal die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüft. Soweit man rechtsschutzversichert ist, übernimmt die Versicherung die Mehrkosten, die durch das Verfahren entstehen.
Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides eingelegt werden. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag vermerkt, in dem der Bescheid ins Haus flatterte. Den Umschlag sollte man gut aufheben und sobald man einen Anwalt einschaltet gleich mitbringen. Gegebenenfalls kann aber der Einspruch mit guter Begründung auch später eingelegt werden. Dieses Verfahren nennt sich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Die Höhe eines Bußgeldes bestimmt sich nach dem Bußgeldkatalog. Dieser listet detailliert die einzelnen Verstöße auf und benennt die Höhe der dafür zu verhängenden Bußgelder. Trotz seines Namens sind dort aber auch andere Sanktionen, wie das Fahrverbot oder der Führerscheinentzug geregelt.
Links:
Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr Bau und Stadtentwicklung