Betriebskosten

Grundsätzlich geht das Bürgerliche Gesetzbuch davon aus, dass es Sache des Vermieters ist die Nebenkosten der Mietsache zu bezahlen (§535 Abs. 1 Satz 3). In § 556 ff. BGB regelt das Gesetz aber für Wohnraummietverhältnisse die Möglichkeit bestimmte Nebenkosten, die Betriebskosten, auf den Mieter per Vertrag umzulegen. Diese vertragliche Vereinbarung muss grundsätzlich die umlegbaren Kosten recht genau bezeichnen. Eine Verweisung auf § 2 der Betriebkostenverordnung ist allerdings zulässig.

Zumindest im Wohnraummietrecht ist diese Abrechnung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu erstellen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen.

Dem Mieter stehen hinsichtlich der Abrechnung Kontrollrechte zu, insbesondere hat er ein Recht auf Einsicht in die Belege, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen. Um sich wirksam gegen die Betriebskostenabrechnung wehren zu können, sollte dieses Recht wahrgenommen werden. Bestimmte Einwendungen können nur innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann sich der Mieter nur darauf berufen, dass die Abrechnung formell fehlerhaft ist, also besonders schwerwiegende Mängel aufweist.