Miete

Vertragliche Hauptpflicht des Mieters ist es die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Während vor dem 01.06.2015 der vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Miete nur Grenzen durch den Straftatbestand des Wuchers (§291 StGB) und den Bußgeldtatbestand der Mietpreisüberhöhung nach §5 WiStG Grenzen gesetzt waren gilt mittlerweile die so genannte Mietpreisbremse (§556 d BGB). Sie schafft – auch durch die mitgeregelten Ausnahmen – neue Chancen und Herausforderungen die Miethöhe im eigenen Sinne zu beeinflussen. Weitere Einflussmöglichkeiten auf die Miethöhe bieten vertragliche und gesetzliche Möglichkeiten Mieterhöhungen durch zu führen.

Grundsätzlich lassen sich drei verschiedene Arten  der Mieten feststellen, nämlich Bruttowarmmietverträge, Bruttokaltmietverträge und Nettokaltmietverträge. Bei Bruttowarmmietverträgen sind alle Nebenkosten mit der Mietzahlung pauschal abgegolten, bei Bruttokaltmietvertägen sind die Betriebskosten, abgesehen von den Heizkosten, in der Grundmiete enthalten und bei Nettokaltmietverträgen werden auch diese gesondert abgerechnet. Bruttowarmmietverträge verstoßen gegen die Heizkostenverordnung, falls diese auf das Mietverhältnis anwendbar ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf eine Umstellung des Mietvertrages.

Im Wohnraummietverhältnis ist die Miete nach §556 Abs. 1 BGB am dritten Werktag eines Monats fällig. Wiederholte Verspätungen der Zahlung können den Vermieter nach Abmahnung berechtigen das Mietverhältnis zu kündigen.

 

 

Abmahnung

Im Wohnraummietverhältnis besteht, ähnlich wie im Arbeitsrecht, die Möglichkeit eine Abmahnung  auszusprechen. Die Möglichkeit eine Abmahnung auszusprechen besteht sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter.

Mit der Abmahnung wird ein vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners gerügt und es wird die Beendigung des vertragswidrigen Verhaltens gefordert. In den meisten Fällen werden Abmahnungen durch Vermieter ausgesprochen und haben häufig ihre Ursache in verspäteter Mietzahlung, unerlaubter Untervermietung, Lärmbelästigung oder nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen.

Der Inhalt einer Abmahnung muss gewissen Standards, die durch den Gesetzgeber und durch die laufende Rechtsprechung vorgegeben werden, genügen. Auch sind gewisse Formvorschriften zu beachten um wirksam eine Abmahnung auszusprechen. Die Möglichkeiten sich gegen eine erhaltene Abmahnung zur Wehr zu setzen sind im Gegensatz zum Arbeitsrecht eingeschränkt.

Da die Abmahnung häufig auch eine Kündigung des Mietvertrages vorbereitet, ist eine anwaltliche Beratung durch Herrn Köhler sinnvoll.

Kündigung des Mietvertrages

Die Kündigung des Mietverhältnisses kann entweder durch den Mieter oder durch den Vermieter erfolgen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind für beide unterschiedlich. Vereinfacht dargestellt, kann der Vermieter das Mietverhältnis nur beenden, wenn er einen durch den Gesetzgeber vorgesehen Grund dafür hat. Der Mieter hingegen kann das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden.

Für beide Vertragsparteien besteht die Möglichkeit das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen. Es Bedarf dazu jedoch eines wichtigen Grundes, der meistens in einer Verletzung der vertraglichen Pflichten des jeweils anderen Vertragspartners besteht.

Bei einer Kündigung gilt es Fristen und Formvorschriften zu berücksichtigen. Außerdem sind die vertraglichen Regelungen des Mietvertrages, die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie die Umstände des Einzelfalles für die Durchsetzbarkeit einer Kündigung entscheidend.

Auf Grund der weitreichenden Folgen und den möglicherweise mit einer Kündigung verbundenen Kosten ist eine frühzeitige Einschaltung eines Anwaltes in Kündigungsangelegenheiten  von Vorteil. Herr Köhler berät Sie gerne sowohl im Falle das Sie eine Kündigung aussprechen möchten als auch in Fällen in denen Sie eine Kündigung erhalten haben.